Die Möglichkeiten der Bestattung sollen mit einem neuen Gesetz auch in Sachsen ausgeweitet werden. Foto: Freepik
Mit der Novellierung des sächsischen Bestattungsgesetzes sollen das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen der Rechtspraxis, den praktischen Bedürfnissen der Friedhofsträger sowie den Wünschen der Bevölkerung angepasst werden. Zugleich soll die Leichenschau nachhaltig verbessert, die Bestattung beschleunigt und die Verfahren entbürokratisiert werden.
Die Nachfrage nach alternativen Bestattungen steigt nach Angaben der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas bundesweit schon lange an. Bei den Wünschen für die eigene Bestattung verfestigt sich ein schon seit vielen Jahren anhaltender Trend. Nur 25 Prozent bevorzugen für sich eine klassische Urnen- oder Sarggrabstätte auf einem Friedhof (14 Prozent das Urnen-, 11 Prozent das Sarggrab). In einer Umfrage aus dem Jahr 2013 waren dies zusammen noch 49 Prozent. Insbesondere der Wunsch nach einer Beisetzung im Sarg wird immer mehr zum Randphänomen.
"Unser gesellschaftliches Miteinander unterliegt einem ständigen Wandel, damit geht immer auch eine Veränderung der Bestattungskultur und der Trauerbewältigung einher. Seit Jahren zeichnet sich, nicht nur in Sachsen, ein Trend weg von der traditionellen Erd- hin zur Feuerbestattung ab. Auch haben sich die Erwartungen an Friedhofsträger, Wirtschaft und Verwaltung geändert. Ziel der Novellierung ist es, diesen Herausforderungen gerecht zu werden und das Bestattungsrecht zukunftssicher zu gestalten. Das Bestattungsgesetz bildet hierfür die gesetzliche Grundlage", umreißt Sozialministerin Petra Köpping das Anliegen.
Wahlmöglichkeit für Sternenkinder
So ist unter anderem die Stärkung der Wahlmöglichkeiten von Eltern, die eine Fehl- oder Totgeburt (umgangssprachlich Sternenkinder) erlitten haben, vorgesehen. Künftig sollen Eltern die Sternenkinder erst ab einem Gewicht von 1000 Gramm individuell bestatten müssen (bisher 500 Gramm). Entscheiden sich Eltern gegen eine individuelle Bestattung, bleibt die Einrichtung, in der die Sternenkinder entbunden wurden, zur würdevollen Beisetzung verpflichtet. Dies kann auch anonym erfolgen. Über diese Wahlfreiheit sollen die Einrichtungen künftig stärker aufklären. Bisher bestand dazu keine Pflicht.
Friedhofszwang bliebt - aber neue Beisetzungsformen
Der Friedhofszwang bleibt erhalten, jedoch sollen neue Beisetzungsformen zugelassen werden. Hierzu zählen naturnahe Formen wie z. B. das Verstreuen auf eigens dafür vorgesehenen Friedhofsflächen, die Baumbestattung im Wurzelbereich von Bäumen auf dem Friedhof oder in Bestattungswäldern.
Möglich soll auch die Anzucht von Lebensbäumen sein, bei der die Asche mit Erde zur Anzucht verwendet wird, die Bäume aber auf dem Friedhof eingepflanzt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen Person soll es auch die Möglichkeit geben, Teile der Asche zu privaten Erinnerungsstücken (zum Beispiel als Schmuck) verarbeiten zu lassen. Dazu kann jeder eine Bestattungsverfügung erstellen.
Eine Teilung der Asche gegen oder ohne den Willen der verstorbenen Person soll nicht stattfinden. Hier sind die Bestatter stärker in der Pflicht darauf zu achten.
Asche geliebter Haustiere darf eigenen Grab beigesetzt werden
Zugelassen werden auch Mensch-Tier-Bestattungen. Der Gesetzentwurf sieht künftig die Möglichkeit vor, dass die Asche geliebter Haustiere dann im eigenen Grab bestattet werden kann, sofern dies in der Bestattungsverfügung aufgeführt wurde.
Umbetten von Urnen soll erleichtert werden
Der Grundsatz der Totenruhe gilt weiterhin fort, auch für Urnen. Jedoch soll die Umbettung von Urnen erleichtert werden. Bisher war eine Umbettung vom einzelnen Friedhofsträger abhängig und wurde beispielsweise bei Umzug einer Witwe in eine andere Stadt mit Blick auf die Totenruhe nicht immer vom Friedhofsträger gestattet. Mit dem Gesetzentwurf ist eine Umbettung vom Wunsch der verstorbenen Person abhängig.
Bestattung im Tuch möglich
An der Sargpflicht wird festgehalten. Mit dem Bestattungsgesetz besteht aber die Möglichkeit aus religiösen Gründen ausnahmsweise eine Bestattung im Tuch vorzunehmen. Diese Form ist vor allem für jüdische oder muslimische Gläubige von Bedeutung.
Leichenschau soll verbessert werden
Die Leichenschau soll durch eine Reihe von Präzisierungen verbessert werden. So soll eine zweite Leichenschau immer stattfinden, wenn eine Leiche ins Ausland überführt wird. Bisher galt dies nicht für Erdbestattungen.
Alle Ärzte sollen künftig regelmäßig in der Durchführung einer Leichenschau geschult werden. Damit soll die Qualität der Leichenschau verbessert werden. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf eine umfassende Evaluation der Leichenschau vor. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2030 vorliegen.
Ausbau der Digitalisierung
Auch der fortschreitenden Digitalisierung wird Rechnung getragen. Es ist vorgesehen, dass zukünftig die Todesbescheinigungen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden können - soweit die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Damit soll eine Bestattung noch schneller erfolgen können, da z.B. Standes- und Gesundheitsamt sowie Friedhofsverwaltung gleichzeitig an den Bestattungs-Formalitäten arbeiten können.
Hintergrund
In Rheinland-Pfalz war bereits 2025 das bundesweit liberalste Bestattungsgesetz in Kraft getreten. Er erlaubt neben der Tuchbestattung alternative Beisetzungen, Diamanten aus Totenasche und die Verwahrung der Urne zu Hause. Im Jahr 2023 hatte die damalige sächsische Landesregierung bereits einem Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz zugestimmt. Zu einer Beschlussfassung kam es in der vorigen Legislaturperiode jedoch nicht.
In Schleswig-Holstein werden sogenannte Reerdigungen erprobt. Bei dem Verfahren wird der Leichnam in einem speziellen Behältnis unter Zusatz pflanzlicher Materialien, Kohle, Wasser und Sauerstoffzufuhr und unter regelmäßigen Bewegungen. Innerhalb von 40 Tagen soll der Leichnam so komplett zu Erde kompostiert werden.
Infos zum aktuellen Bestattunggesetz finden Sie HIER.