Barrieren abbauen, zu Hause wohnen bleiben - mit Förderung

Wenn Ihre Mobilität eingeschränkt ist, fördert der Freistaat die Anpassung des Wohnraumes. Foto: Freepik

Wenn Ihre Mobilität eingeschränkt ist, fördert der Freistaat die Anpassung des Wohnraumes. Foto: Freepik

Freistaat passt Bedingungen und Förderhöhe für Barrierefreies Wohnen an. In diesem Jahr stehen dafür acht Millionen Euro bereit.

Neufassung der Förderung für Wohnraumanpassung

Die Sächsische Staatsregierung die Neufassung der Förderrichtlinie Wohnraumanpassung beschlossen. Mit den Anpassungen kann die Förderung trotz reduzierter Haushaltsmittel ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Für dieses Jahr stehen 8 Millionen Euro zur Verfügung. Mit der Förderrichtlinie wird ein weiteres Instrument geboten, um Wohnungen bei einer Mobilitätseinschränkung anzupassen – etwa durch den Abbau von Barrieren in Bad und Wohnung oder durch Maßnahmen, die eine Nutzung mit Rollstuhl erleichtern. Mit den neuen Bedingungen und angepassten Zuschüssen sollen auch weiterhin möglichst viele Vorhaben unterstützt werden.

Staatsministerin Regina Kraushaar sagt dazu: "Vor allem im Bestand benötigen wir in Sachsen mehr barrierefreien Wohnraum – also dort, wo Menschen bereits zu Hause sind. Dass wir seit 2017 schon mehr als 10.000 Wohnungen anpassen konnten, zeigt: Die Förderung entfaltet – in Ergänzung zum bestehenden Leistungsangebot bspw. der Pflegeversicherung oder der Eingliederungshilfe – eine gute Wirkung. Mit der Neufassung stellen wir sicher, dass sie auch mit begrenzten Mitteln verlässlich weiterläuft."

Wesentliche Änderungen der bisherigen Förderbestimmungen

Mit der Neufassung werden die bisherigen Regelungen in mehreren Punkten geändert:

Einkommensgrenzen statt Wohnflächengrenzen: Künftig ist das Einkommen maßgeblich, nicht mehr die Wohnfläche. Alleinlebende dürfen die Einkommensgrenze von 40.000 Euro nicht überschreiten, Zwei-Personen-Haushalte 60.000 Euro.

Mindestförderbetrag: Die Förderung muss mindestens 1.500 Euro betragen.

Förderhöchstbeträge: Wie bisher beträgt der Zuschuss im Regelfall bis zu 4.000 Euro, bei Bedarf einer rollstuhlgerechten Wohnung bis zu 10.000 Euro. Für Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt sind maximal 5.000 Euro möglich (bzw. für Rollstuhlfahrer 12.500 Euro).

Wiederholungsförderung: Wenn eine Wohnung erstmals rollstuhlgerecht umgebaut wird, kann eine Wiederholungsförderung möglich sein; eine Vorförderung wird dabei angerechnet.

Erweiterte Förderfähigkeit im Eigenheim: In selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können künftig auch Ausgaben für den Barriereabbau außerhalb der Wohnung förderfähig sein.

Die neugefasste Richtlinie tritt am 18. März 2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird auch die Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) angepasst. Die Antragstellung ist ab 18. März 2026 dabei komplett digital oder weiterhin per Vordruck möglich.

Informationen finden Sie auch unter www.sab.sachsen.de. 

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