Neue Regelung ab Juli vereinfacht die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Foto: 123RF
Neue Möglichkeit für Pflegende: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können kombiniert werden.
Neue Regelung ab Juli vereinfacht die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Foto: 123RF
Neue Möglichkeit für Pflegende: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können kombiniert werden.
Mehr Entlastung für Pflegende bringt eine neue Regelung, die seit dem 01. Juli gilt.
In Deutschland wird die Mehrheit der Pflegebedürftigen Zuhause versorgt. Sehr häufig geschieht das durch die Ehefrauen, Töchter und Schwiegertöchter, oft neben dem Beruf oder anderen Verpflichtungen. Im Krankeits- oder Urlaubsfall kann entweder im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegekraft eingestellt oder die zu pflegende Person in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Nun können beide Möglichkeiten einfacher miteinander kombiniert werden.
Bislang betrug das Budget für die Verhinderungspflege jährlich 1.685 € und für die Kurzzeitpflege 1.854 €. Eine Vermischung der Budgets war schwierig. Wenn z.B das Budget für die Verhinderungspflege aufgebraucht war, konnte das Budget für die Kurzzeitpflege nur mit großen bürokratischen Aufwendungen umgewidmet werden. Und zur Dauer der Unterstützung gab es unterschiedliche Regelungen. Das ist nun vereinfacht worden. Seit dem 01. Juli gibt es ein Gesamtbudget in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr für beide Formen der Vertretungspflege.
Die Verhinderungspflege bedeutet, das eine andere Person die Pflege übernimmt, wenn die Pflegeperson krank wird oder durch Urlaub oder sonstigen Gründen verhindert ist. Das können Angehörige, Nachbarn, Freunde oder ein professioneller Pflegedienst sein. Bislang war die Verhinderungspflege auf 42 Tage pro Jahr begrenzt.
Ist eine Verhinderungspflege nicht möglich, stellt die Kurzzeitpflege eine Alternative dar.
Die Kurzzeitpflege wird als stationäre Leistung in speziellen Pflegeeinrichtungen angeboten. Das bedeutet: Die pflegebedürftige Person zieht für eine begrenzte Zeit in eine Pflegeeinrichtung und wird dort rund um die Uhr betreut. Während der Kurzzeitpflege übernimmt die Einrichtung die komplette Versorgung – ähnlich wie in einem Pflegeheim. Dazu gehören die Grundpflege, die Medikamentengabe, die medizinische Betreuung, die Mobilisation und Bewegungsförderung, die Versorgung mit Mahlzeiten, Freizeitangebot und die soziale Betreuung durch das Pflegepersonal.
Solche Einrichtungen können sein:
Alten- und Pflegeheime mit Kurzzeitpflegeplätzen
Rehabilitationszentren mit Pflegeabteilung
Spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Manche Seniorenresidenzen oder Kliniken mit Pflegeangebot.
Die Kosten werden bis zu einem Betrag i. H. von 1.854 € für maximal 56 Tage pro Jahr übernommen.
Anspruch hat jede Person, die Zuhause gepflegt wird und die einen Pflegegrad 2 oder höher hat. Neu ist, das sich die Leistungen nun kombinieren lassen und einheitlich bis zu 56 Tage gewährt wird.
Die Leistung kann durch die pflegebedürftige Person über die jeweilige Pflegekasse oder der privaten Pflege-Versicherung (PPV) per Email oder Brief beantragt werden. Bei der Beantragung ist der jeweilige Zeitraum und die Pflegeperson zu benennen. Auch müssen die voraussichtlichen Kosten benannt werden. Zur Abrechnung sind die Arbeitsnachweise oder die Rechnungen einzureichen.
Übrigens: Auch ein nachträglicher Antrag zur Kostenerstattung ist möglich.
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